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| Allgemeines... | |||||||||
Durch
die neue Reform der Fahrlehrerausbilung muss im Anschluss an die
5-monatige Ausbildung in der Fahrlehrerausbildungsstätte
eine 2. Ausbildungsphase
von 4 1/2 Monaten durchlaufen werden. Diese
findet in einer Ausbildungsfahrschule
statt. Es wird erwartet, dass die Ausbildungsfahrschule
eine vorbildliche Fahrschule für den Berufsstand sein soll. Der Fahrlehrer
mit der befristeten Fahrlehrerlaubnis darf nach einer kurzen Anleitungsphase
auch
selbständig, d.h. allein theoretischen Unterricht und praktischen Fahrunterricht
erteilen und auch die Fahrschüler zur Prüfung vorstellen. Die Rahmenbedingungen und die Art der Beschäftigung (Berichtsheft usw.) sind in Richtlinien geregelt, die allerdings auch genügend Gestaltungsspielraum zulassen. Es gibt viele Aspekte, die dafür sprechen, als Ausbildungsfahrlehrer anerkannt zu werden - natürlich auch Verpflichtungen und Belastungen.
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| Wer kann Ausbildungsfahrlehrer werden? | |||||||||
Die Voraussetzungen sind gesetzlich geregelt. Der Inhaber oder der verantwortliche Leiter einer Fahrschule muss folgende Voraussetzungen erfüllen: Ein angestellter Fahrlehrer kann ebenfalls Ausbildungsfahrlehrer sein, wenn er 3 Jahre (in den letzten 5 Jahren) hauptberuflich in der Klasse BE in Theorie und Praxis ausgebildet und das 3-tägige Einweisungsseminar besucht hat. In diesen Fällen muss aber auch der Fahrschulinhaber eine Ausbildungsberechtigung besitzen (auch wenn er selbst nicht Ausbilder ist). |
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| Unsere
neuen Termine für die Einweisungsseminare:
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Wenn
Sie es wünschen, vermitteln wir Ihnen gern Fahrlehreranwärter! |
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