Allgemeines...
 

Durch die neue Reform der Fahrlehrerausbilung muss im Anschluss an die 5-monatige Ausbildung in der Fahrlehrerausbildungsstätte eine 2. Ausbildungsphase von 4  1/2 Monaten durchlaufen werden. Diese findet in einer Ausbildungsfahrschule statt. Es wird erwartet, dass die Ausbildungsfahrschule eine vorbildliche Fahrschule für den Berufsstand sein soll. Der Fahrlehrer mit der befristeten Fahrlehrerlaubnis darf nach einer kurzen Anleitungsphase auch selbständig, d.h. allein theoretischen Unterricht und praktischen Fahrunterricht erteilen und auch die Fahrschüler zur Prüfung vorstellen.
Erste Erfahrungen zeigen, dass dies auch gut funktioniert.

Die Rahmenbedingungen und die Art der Beschäftigung (Berichtsheft usw.) sind in Richtlinien geregelt, die allerdings auch genügend Gestaltungsspielraum zulassen.

Es gibt viele Aspekte, die dafür sprechen, als Ausbildungsfahrlehrer anerkannt zu werden - natürlich auch Verpflichtungen und Belastungen.


Wer kann Ausbildungsfahrlehrer werden?
 

Die Voraussetzungen sind gesetzlich geregelt.  Der Inhaber oder der verantwortliche Leiter einer Fahrschule muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

      er muss 3 Jahre (in den letzten 5 Jahren) als hauptberufliche Tätigkeit in der Klasse BE in           Theorie und Praxis ausgebildet haben.

    
  die Fahrschulerlaubnis seit 3 Jahren besitzen.

 
    an einem 3-Tage-Einweisungsseminar gem. § 21a FahrlG teilgenommen haben.

Ein angestellter Fahrlehrer kann ebenfalls Ausbildungsfahrlehrer sein, wenn er 3 Jahre (in den letzten 5 Jahren) hauptberuflich in der Klasse BE in Theorie und Praxis ausgebildet und das 3-tägige Einweisungsseminar besucht hat. In diesen Fällen muss aber auch der Fahrschulinhaber eine Ausbildungsberechtigung besitzen (auch wenn er selbst nicht Ausbilder ist).

 
Unsere  neuen Termine für die Einweisungsseminare:
 
Termine:    2010 2. Halbj.
013.10.2010 - 15.10.20101.12.2008 3.12.20
wweitere Termine nach Absprache02.2009 4.02.200
 
 

Seminarkosten:

380.- EUR

 

Wenn Sie es wünschen, vermitteln wir Ihnen gern Fahrlehreranwärter!
Es handelt sich um eine einmalige Investition, spätere Fortbildungslehrgänge sieht der Gesetzgeber nicht vor.

 
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